Was ist ein Massegläubiger?
Massegläubiger sind solche Gläubiger des Insolvenzschuldners, die während eines laufenden Insolvenzverfahrens bevorzugt vor den Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind, d. h. vorweg und außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens (§ 53 Insolvenzordnung (InsO)).
Was versteht man unter abgesonderte Befriedigung?
Abgesonderte Befriedigung bedeutet, daß der mit dem Absonderungsrecht belastete Gegenstand verwertet und der erzielte Erlös dann bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Gläubiger ausgeschüttet wird.
Wer ist Aussonderungsberechtigt?
Mit der Aussonderung (§ 47 InsO) wird die Herausgabe eines nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstands begehrt. 1 InsO), herausgeben. Die Aussonderungsberechtigten sind keine Insolvenzgläubiger und haben mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun.
Was ist ein Aussonderungsrecht?
Unter Aussonderung im Sinne des Insolvenzrechts versteht man die Ausgliederung von Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Sie findet dann statt, wenn Objekte der Gesamtmasse hinzugerechnet wurden, die nicht dem Schuldner gehören.
Wie geht es mit der Absonderung?
Bei der Absonderung handelt es sich wie beim Aussonderungsrecht um einen Terminus des deutschen Insolvenzrechts. Dabei geht es um die Befriedigung des Insolvenzgläubigers, da diesem ein Sicherungsrecht zusteht. Die sonstigen Gläubiger werden auch als Massegläubiger bezeichnet.
Wie stark ist die Position eines Aussonderungsberechtigten Gläubigers?
Die starke Position eines aussonderungsberechtigten Gläubigers, der von den Einflüssen des Insolvenzverfahrens unbehelligt bleibt, unterscheidet sich dabei maßgeblich von den absonderungsberechtigten Gläubigern, die in der Regel nur am Verwertungserlös teilhaben.
Was bedeutet die Absonderung für Gläubiger?
Die Absonderung bedeutet für den Gläubiger also eine besondere Absicherung. Bis zur Höhe des Absonderungsrechts wird der Gegenstand den anderen Gläubigern wirtschaftlich entzogen. Mit dem Absonderungsrecht sollen insolvenzfeste Sicherheiten geschaffen werden.
Wie ist Das Aussonderungsrecht geregelt?
Das Aussonderungsrecht ist in §§ 47, 48 InsO sowie der ZPO geregelt. Die Aussonderung muss sich immer auf bestimmte Gegenstände beziehen, an denen Dritte dingliche oder persönliche Rechte geltend machen können.